Buchbinderei Stundner GmbH | Gneisfeldstr. 27 | 5020 Salzburg
Tel.: 0662/820880 | Fax.: DW-66 | Email: buchbinderei@stundner.at
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SORTIMENTSBUCHBINDER:
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen den österreichischen Sortimentsbuchbindern (Auftragnehmer) und deren Kunden.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor.
2. Kostenvoranschlag
  Der Kostenvoranschlag wurde nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für seine Richtigkeit übernommen werden.
Dies gilt insbesonders bei Lohnerhöhungen im Buchbinderkollektivvertrag oder bei Preisänderungen verwendeter Materialien. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG ist für beide Fälle eine gesonderte schriftliche Vereinbarung notwendig.
Nach Erstellung des Kostenvoranschlages angeordnete Teillieferungen, dringliche Arbeiten und ausdrücklich aufgetragene aufwendige Arbeitsverfahren bedeuten jedenfalls eine Erhöhung des Endpreises.
Wird bei Instandhaltungs- und Konservierungsarbeiten ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt, kann der Auftraggeber eine Kostengrenze setzen bis zu welcher der Auftrag ausgeführt werden kann. Wird diese Kostengrenze voraussichtlich überschritten, ist die Ausführung der Arbeit zu unterbrechen und das Einverständnis des Auftraggebers zur Weiterführung der Arbeit einzuholen. Wird dieses verweigert, so sind alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen dem Auftragnehmer zu ersetzen.
3. Vom Kunden gelieferte oder bedungene Materialien
  Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch offensichtlich untaugliches, vom Auftraggeber bereitgestelltes Material oder durch offenbar unrichtige Anweisung des Auftraggebers entstanden sind und der Auftragnehmer auf diese offensichtlichen Fehler hingewiesen hat. Ist im Zusammenhang mit dem Auftrag ein hoher Materialaufwand verbunden oder müssen besondere Vorleistungen bereitgestellt werden, kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so wird nur das fortlaufend paginierte Werbematerial und ähnliches, das dem Bindegut beigelegt ist, mitgebunden. Ergänzungen werden gesondert verrechnet. Das Auftragsmaterial muss vom Auftraggeber bindefertig und sortiert bereitgestellt werden. Mehrkosten seitens des Auftragnehmers, die durch vorgenannte Gründe entstanden sind, sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4. Lieferfristen
  Die vom Auftraggeber angegebenen Fristen sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird. Der Fristenlauf beginnt erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem alle notwendigen Unterlagen und Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, beim Auftragnehmer eingelangt sind. Werden die Auslieferungsfristen voraussichtlich erheblich überschritten, wird ein neuer Liefertermin vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vereinbart.
5. Zahlung
  Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung des Werkgutes. Die Zahlung erfolgt brutto ohne Abzug eines Skontos. Teillieferungen werden mit Lieferung abgerechnet und fällig gestellt.
5.1. Mahnspesen
  Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlich - anwaltlicher Vertretung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2. Eigentumsvorbehalt
  Die entsprechend §§ 415 ff ABGB im Allein- bzw. Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistung im Allein- bzw. Miteigentum des Auftragnehmers. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung) oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw. sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Der Auftraggeber hat die Kosten der Rechtsverfolgung des Vorbehaltseigentümers zu tragen. Dem Auftraggeber ist jede Art der Verfügung, die über die übliche bzw. widmungsgemäße Verwendung der im Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände ohne Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
6. Mängelrüge
  Die Beanstandung von Mängeln ist - außer bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG und verstecktem Mangel - innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Abholung der Ware vorzubringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle einer Preisminderung in angemessener Frist eine Verbesserung zu bewirken oder das Fehlende nachzutragen.
6.1. Schadenersatz
  Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden (einschließlich Mangel- und Mangelfolgeschäden), die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Dies gilt auch für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG. Der Auftragnehmer hat auf den Haftungsausschluss ausdrücklich hinzuweisen. Bei auffallendem Missverhältnis zwischen dem Wert der Buchbinderleistung und jenem der zu bearbeitenden Sache greift der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des KSchG muss der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit schriftlich vereinbart werden. Der Auftraggeber muss den Buchbinder auf wertvollere, zur Bearbeitung übergebene Gegenstände besonders hinweisen, sofern der Wert der zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände nicht offenkundig ist.
7. Abholung
  Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten abzuholen, gerechnet vom Tag der Verständigung über die Vollendung der Arbeiten; ist diese Verständigung nicht möglich, so vom Tag der Vollendung der Arbeiten. Von der Vollendung der Arbeiten ist daher der Auftraggeber vom Auftragnehmer zu verständigen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Auftragnehmer berechtigt, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in öffentlicher Versteigerung zu verwerten und den Erlös mit den entstandenen Kosten aufzurechnen. Der, den Wert der Arbeiten übersteigende Mehrerlös ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Art der Verwendung einverstanden.
8. Zahlungsort und Gerichtsstand
  Zahlungsort und Gerichtsstand ist - außer bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG - der Unternehmenssitz des Auftragnehmers; dieser Gerichtsstand gilt von beiden Parteien als vereinbart.
 
Bundesinnung der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, Stand 2. 10. 2000
Buchbinder/AGB/Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sortimentsbuchbinder 2000
 
Startseite |  Impressum |  AGBs |  Kontakt |   Suche